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SATZUNGEN DES ÖSTERREICHISCHEN INGENIEUR- UND ARCHITEKTENVEREINES
- LANDES VEREIN SALZBURG
§ 1) Name und Sitz
§ 2) Zweck
§ 3) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
§ 4) Aufbringung der finanziellen Mittel
§ 5) Arten der Mitgliedschaft
§ 6) Aufnahme in den Verein
§ 7) Rechte der Mitglieder
§ 8) Pflichten der Mitglieder
§ 9) Beendigung der Mitgliedschaft
§ 10) Organe des ÖIAV-LVS
§ 11) Die Vereinsleitung
§ 12) Der Vorsitzende
§ 13) Der Vorstand
§ 14) Die Hauptversammlung
§ 15) Fachgruppen
§ 16) Ausschüsse
§ 17) Schiedsgerichte
§ 18) Die Rechnungsprüfer
§ 19) Wahlen und Beschlüsse
§ 20) Geschäftsordnung
§ 21) Auflösung des Vereines
Name, Zweck und Aufgaben des Vereines
§ 1) Name und Sitz [ ]
Der Verein führt den Namen Österreichischer Ingenieur-
und Architekten-Verein - Landesverein Salzburg, abgekürzt ÖIAV-LVS",
und hat seinen Sitz in Salzburg. Als regionale Gliederung des Österreichischen
Ingenieur- und Architekten-Vereines, abgekürzt ÖIAV, erstreckt
er seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Salzburg.
§ 2) Zweck [ ]
2.1) Der ÖIAV-LVS ist ein gemeinnütziger Verein, der die sinngemäße,
gefahrlose und für den Menschen nützliche Anwendung der Technik
fördern und den Mißbrauch derselben verhindern soll. Weiterhin
soll die technische Allgemeinbildung erhöht und die Weiterbildung
der Techniker nach dem Abschluss des Studiums gefördert werden. Ebenso
soll die Zusammenfassung der Angehörigen des Ingenieur- und Architektenstandes
zur Förderung der technischen und baukünstlerische Belange in
wissenschaftlicher, kultureller und gemeinnütziger Hinsicht sowie
zur Wahrung gemeinsamer Interessen erfolgen.
2.2) Der ÖIAV-LVS strebt die sinngemäße und von Mißbrauch
freie Anwendung der Technik an und verpflichtet seine Mitglieder in dieser
Hinsicht zu besonderer Gewissenhaftigkeit, Pflichttreue und Rücksichtnahme
auf die menschlichen Belange.
2.3) Der ÖIAV-LVS soll durch Aufnahme von Mitgliedervereinen eine
Dachorganisation aller mit Problemen der Technik und der modernen technischen
Zivilisation im weitesten Umfang beschäftigten Vereinigungen auf
Landesebene bilden.
2.4) Der ÖIAV-LVS ist bestrebt, das Ansehen des Ingenieur- und Architektenstandes
in beruflicher, wissenschaftlicher und ethischer Hinsicht zu heben.
§ 3) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
[ ]
3.1) Veranstaltungen und Maßnahmen zur Vertiefung und Erweiterung
des Fachwissens sowie auch besonders der technischen Allgemeinbildung
und der Beziehung zwischen Mensch und Technik durch Erfahrungsaustausch,
Vorträge,
Tagungen, Studienreisen und sonstige Veranstaltungen.
3.2) Pflege der Beziehungen zu anderen Einflußgebieten der Technik,
insbesondere zu den Hochschulen und ausländischen Vereinigungen.
3.3) Beteiligung an übernationalen technischen Organisationen und
Vereinigungen sowie an deren Veranstaltungen im Wege des ÖIAV.
3.4) Erteilung von fachlichen Anregungen und Gutachten an Behörden,
öffentliche Körperschaften und sonstige Interessierte auf Grund
eigener Initiative oder Aufforderung.
3.5) Versorgung der lokalen Presse und des ORF-Landesstudio mit Nachrichten
über Probleme der Technik, deren Entwicklung und Gefahren sowie über
die aktuellen Probleme des Technikerstandes und dessen Nachwuchses.
3.6) Förderung des technischen Unterrichtes und Unterstützung
der dafür zuständigen Behörden, Körperschaften usw.
3.7) Unterstützung des technischen Nachwuchses auf jede geeignete
Art und Weise.
3.8) Herausgabe periodisch erscheinender Druckschriften und anderer Druckwerke,
3.9) Vorbereitung und Beratung der zuständigen öffentlichen
Körperschaften bei der Regelung aller mit dem Ingenieur und der Technik
zusammenhängenden Fragen.
3.10) Beratung und Überwachung von Wettbewerben, Vermittlung bei
Streitigkeiten in technischen Angelegenheiten, Bestellung von Schiedsrichtern.
3.11) Durchführung gesellschaftlicher Veranstaltungen kollegialer
und repräsentativer Natur.
3.12) Veranstaltung und Förderung allgemein verständlicher Vorträge
zur Verbreitung des Verständnisses für fachtechnische Kenntnisse
und Erhöhung der Wertschätzung technischer Arbeit in der breiten
Öffentlichkeit. Veranstaltungen zur Weiterbildung der technischen
Fachkräfte nach Abschluss der Studien durch Vorträge, Kurse,
Fachzeitschriften und durch Zusammenfassung in Fachgruppen.
3.13) Mitwirkung an den übergeordneten Aufgaben und Maßnahmen
sowie an der Willensbildung des ÖIAV.
3.14) Sonstige zur Erreichung der Vereinsziele geeignete Maßnahmen
und Einrichtungen.
§ 4) Aufbringung der finanziellen Mittel [ ]
4.1) Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Geldmittel
werden aufgebracht durch:
1) Die dem ÖIAV-LVS gemäß den Satzungen des ÖIAV
zustehenden Anteile der Mitgliedsbeiträge,
2) Beiträge von fördernden Mitgliedern, die ihren
Sitz oder Zweigsitz im Land Salzburg haben,
3) Erträgnisse des Vereinsvermögens,
4) Erträgnisse von Veranstaltungen,
5) Spenden und sonstige Einnahmen.
4.2) Die aufgebrachten Geldmittel dürfen - und
zwar unter Ausschaltung persönlicher und privater Interessen - ausschließlich
für Vereins
zwecke (§ 3) verwendet werden.
Mitgliedschaft
§ 5) Arten der Mitgliedschaft [ ]
Der ÖIAV-LVS besteht aus jenen Mitgliedern des ÖIAV, die -
Einzelfälle ausgenommen - ihren ordentlichen Wohn-(Geschäfts)sitz
oder Studienort im Bereich des Bundeslandes Salzburg haben. Diese können
sein:
5.1) Ehrenmitglieder
5.2) Fördernde Mitglieder
5.3) Ordentliche Mitglieder
5.4) Außerordentliche Mitglieder
5.5) Studentenmitglieder
5.6) Mitgliedervereine des ÖIAV Es können werden:
ad 5.1) Ehrenmitglieder:
Personen, die sich besonders hervorragende Verdienste um die Erreichung
der Vereinszwecke erworben haben.
ad 5.2) Fördernde Mitglieder:
(1) Personen, die die Voraussetzung zur Aufnahme als ordentliches Mitglied
nicht erfüllen, aber eine leitende Berufsstellung auf technischem
oder wirtschaftlichem Gebiet innehaben (persönliche Förderer).
(2) Körperschaften, juristische Personen und Unternehmungen (nichtpersönliche
Förderer). Diese können eine leitende Persönlichkeit, tunlichst
technischer Fachrichtung, zum ständigen Vertreter in Vereinsangelegenheiten
bestellen.
ad 5.3) Ordentliche Mitglieder:
(1)lngenieure und Architekten, die ein mit Erfolg abgeschlossenes akademisches
Studium an einer in oder ausländischen Universität technischer
Richtung, an einer Meisterschule für Architektur an der Akademie
der Bildenden Künste oder an einer Meisterklasse für Architektur
der Akademie für angewandte Kunst in Wien nachweisen.
(2) Professoren und Dozenten an solchen Hochschulen und Akademien.
(3) Mitglieder der lngenieurkammer.
(4) Personen mit abgeschlossener Universitätsbildung, die auf technischem,
naturwissenschaftlichem oder baukünstlerischem Gebiet tätig
sind oder waren.
(5) Sonstige technische, naturwissenschaftliche oder baukünstlerische
Fachleute mit entsprechender Allgemeinbildung, welche die Voraussetzungen
nach (1) bis (4) nicht erfüllen, aber - und zwar bei Anwendung eines
rigorosen Beurteilungsmaßstabes - hervorragende berufliche Leistungen
erbracht haben.
ad 5.4) Außerordentliche Mitglieder:
(1) Personen, die bereits anderen technischen Vereinen angehören
und nicht ordentliche Mitglieder des ÖIAV sind oder bei denen die
Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentliche Mitglieder nicht
zutreffen, die jedoch den Zweck und die Aufgaben des Vereines zu unterstützen
beabsichtigen.
(2) Personen, die ordentliche Mitglieder eines Mitgliedervereines des
ÖIAV sind.
ad 5.5) Studentenmitglieder:
Studierende an den unter 5.3 (1) angeführten Hochschulen und Akademien.
ad 5.6) Mitgliedervereine:
Technische Fach- oder ähnliche Vereine, denen nach ihren Satzungen
Aufgaben im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Satzungen zukommen und
für die infolgedessen der ÖIAV als Dachorganisation angesehen
werden kann.
§ 6) Aufnahme in den Verein [ ]
6.1) Das schriftliche Ansuchen um Aufnahme als Mitglied des ÖIAV-LVS
gemäß § 5.2,5.3, 5.5 und 5.6 ist unter Anschluß
des Nachweises der Erfüllung der Aufnahmebedingungen an den Vorstand
des ÖIAV-LVS zu richten.
6.2) Die Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 5.2,
5.3, 5.5 und 5.6 vollzieht auf Vorschlag des ÖIAV-LVS der ÖIAV-Verwaltungsrat.
Sie darf nur über Empfehlung eines ordentlichen Mitgliedes erfolgen.
Bei der Aufnahme von Personen nach 5.3 (5) dieser und der Satzungen des
ÖIAV ist die Empfehlung von drei ordentlichen Mitgliedern, die derselben
Fachrichtung wie der Aufnahmewerber angehören und von denen mindestens
zwei Mitglieder Hochschulabsolventen sein müssen, erforderlich.
6.3) Mit der vollzogenen Aufnahme erwirbt das Mitglied gleichzeitig die
Mitgliedschaft im ÖIAV. 6.4) Die Bestimmungen des § 6 gelten
nicht für die derzeitigen Mitglieder des ÖIAV-LVS.
6.5) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den ÖIAV-Verwaltungsrat
auf Antrag des ÖIAV-LVS-Vorstandes oder des ÖIAV-Präsidiums
jeweils mit 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen.
6.6) Mitglieder des ÖIAV oder eines seiner Landesvereine, die in
den Bereich des Bundeslandes Salzburg verziehen, werden Mitglieder des
ÖIAV-LVS von dem Tag an, an dem der ÖIAV-LVS durch den ÖIAV,
durch einen seiner Landesvereine oder durch das Mitglied selbst von der
Verlegung des Wohn-(Geschäfts)sitzes oder Studienortes des Mitgliedes
in den Bereich des Bundeslandes Salzburg Kenntnis erhält.
6.7) Die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern gemäß
5.4 (1) erfolgt sinngemäß nach 6.1 und 6.2.
6.8) Die ordentlichen Mitglieder eines Mitgliedervereines sind gemäß
5.4 (2) ohne weitere Voraussetzungen außerordentliche Mitglieder.
§ 7) Rechte der Mitglieder [ ]
7.1) Den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern steht außer
ihren Rechten nach den Satzungen des ÖIAV noch zu:
(1) das aktive Wahlrecht in der Hauptversammlung und das passive Wahlrecht
in allen Vereinsfunktionen, das Recht der Antragstellung und das Stimmrecht
bei Beschlüssen bei der Hauptversammlung sowie bei außerordentlichen
Hauptversammlungen,
(2) das Recht der Einsichtnahme in Geschäftsstücke des ÖIAV-LVS
nach Genehmigung durch den Vorsitzenden,
(3) die Teilnahme an allen Versammlungen und Veranstaltungen, Einrichtungen
und Vergünstigungen des Vereines, einschließlich der seiner
Fachgruppen nach Maßgabe dieser Satzungen und der Geschäftsordnung,
(4) die Benützung der Bücherei sowie der Klubräume und
die Entleihung von Büchern und Zeitschriften nach Maßgabe der
Geschäftsordnung,
(5) der Bezug der Vereinszeitschrift, allerdings nur unter der Voraussetzung
der rechtzeitigen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages,
(6) die Inanspruchnahme des Vereines im Rahmen seiner Zweckbestimmungen
zur Erteilung von Rat und Beistand in Angelegenheiten allgemeiner Bedeutung,
(7) die Einführung von Gästen bei Vorträgen und gesellschaftlichen
Veranstaltungen.
7.2) Den persönlichen fördernden Mitgliedern und den ständigen
Vertretern der nichtpersönlichen fördernden Mitglieder stehen
die Rechte 7.1 (3) bis (7) und das aktive und passive Wahlrecht in Ausschüssen
und in Zweckgruppen technisch-wirtschaftlicher Natur zu.
7.3) Studentenmitglieder stehen die Rechte nach 7.1 (3) bis (7) und das
aktive und passive Wahlrecht im Jungakademikerausschuß des ÖIAV
zu.
7.4) Außerordentlichen Mitgliedern stehen die Rechte nach 7.1 (3),
(4), (6) und (7) zu.
§ 8) Pflichten der Mitglieder [ ]
8.1) Den Mitgliedern kommen folgende Pflichten zu:
(1) Förderung des Vereinszweckes,
(2) Wahrung des Ansehens des Ingenieur- und Architektenstandes,
(3) Befolgung der Satzungen und der Geschäftsordnung des ÖIAV-LVS
sowie des ÖIAV und der Beschlüsse der gewählten Organe,
(4) gewissenhafte Erfüllung eines angenommenen Amtes,
(5) pünktliche Leistung des vom ÖIAV-Verwaltungsrat festgesetzten
Mitglieds- oder Fördererbeitrages.
8.2) Ehrenmitglieder, soweit sie keine Ämter übernommen haben,
sind gegenüber dem Verein nur gemäß 8.1 (1) und (2) verpflichtet.
§ 9) Beendigung der Mitgliedschaft [ ]
9.1) Das Ende der Mitgliedschaft und damit die Aufhebung der mit ihr
verbundenen Rechte und Pflichten - mit Ausnahme der Verpflichtung zur
Bezahlung bereits fällig gewesener Mitgliedsbeiträge - tritt
ein durch:
(1a) Verlegung des Wohn-(Geschäfts)sitzes oder Studienortes außerhalb
des Bereiches des Bundeslandes Salzburg, sobald diese letztere vom Mitglied
oder dem ÖIAV dem ÖIAV-LVS angezeigt wurde, (1b) Austritt,
(2) Ausschließung, (3) Tod,
(4) Auflösung bei einer juristischen Person.
9.2) Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er ist spätestens
drei Monate vorher dem ÖIAV-LVS (oder dem Generalsekretariat des
ÖIAV) nachweislich anzuzeigen.
9.3) Die Ausschließung aus dem ÖIAV-LVS kann auf Grund eines
mit 2/3-Mehrheit beschlossenen Vorschlages des Vorstandes durch den ÖIAV-Verwaltungsrat
nach Herstellung des Einvernehmens mit dem ÖIAV-Präsidium mit
2/3-Mehrheit erfolgen, und zwar wegen:
(1) Nichterfüllung der mit der Mitgliedschaft übernommenen Pflichten,
insbesondere wegen standeswidrigen Verhaltens, wiederholter Satzungsverletzung
oder Nichtzahlung des Mitglieds- bzw. Fördererbeitrages trotz wiederholter
Mahnung,
(2) eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht oder durch unehrenhaftes
Verhalten begangenen Deliktes.
Gegen einen solchen Beschluß kann das Schiedsgericht des ÖIAV
angerufen werden.
Verwaltung und Gliederung des Verelnes
§ 10) Organe des ÖIAV-LVS [ ]
Diese sind:
10.1) die Vereinsleitung, 10.2) der Vorstand, 10.3) die Hauptversammlung,
10.4) Fachgruppen, 10.5) Ausschüsse, 10.6) Schiedsgerichte, 10.7)
die Rechnungsprüfer.
Die Tätigkeit in den Organen des Vereines erfolgt ehrenamtlich, ihren
Mitgliedern steht jedoch Ersatz ihrer Barauslagen zu. Der Vereinssekretär
und alifällige Bedienstete des Sekretariats sind besoldet.
§ 11) Die Vereinsleitung [ ]
11.1) Die Vereinsleitung ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig,
die nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan obliegen, insbesondere
für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und
der Hauptversammlung sowie die ordnungsgemäße und sparsame
Vermögensverwaltung.
11.2) Die Vereinsleitung besteht aus:
dem Vorsitzenden, dem 1. Vorsitzenden-Stellvertreter, dem 2. Vorsitzenden-Stellvertreter,
dem Geschäftsführer, dem Geschäftsführer-Stellvertreter,
dem Vermögensverwalter, dem Fachveranstaltungsleiter.
11.3) Die Mitglieder der Vereinsleitung werden für eine Funktionsdauer
von drei Jahren in gesonderten Wahlgängen über Vorschlag des
Vorstandes in der Hauptversammlung gewählt. Eine Wiederwahl des Vorsitzenden
und seiner Stellvertreter in die gleiche Funktion ist nur über einen
vorausgegangenen besonderen Beschluß des Vorstandes, der mit Zweidnttelmehrheit
zu fassen ist, zulässig. Die Wiederwahl der übrigen Mitglieder
der Vereinsleitung ist ohne Einschränkung zulässig.
11.4) Den nach Bedarf anzuberaumenden Sitzungen der Vereinsleitung wohnt
der Vereinssekretär bei. Die Vereinsleitung ist bei Anwesenheit von
mindestens drei ihrer Mitglieder beschlußfähig.
§ 12) Der Vorsitzende [ ]
12.1) Dem Vorsitzenden, oder in seiner Vertretung einem der Vorsitzenden-Stellvertreter,
obliegt die Vertretung des ÖIAV-LVS nach außen, der Vorsitz
in der Vereinsleitung, im Vorstand und in der Hauptversammlung sowie der
Vorsitz bei sonstigen Veranstaltungen des Vereines und die Dienstaufsicht
über die Vereinsgeschäftsführung (Sekretariat und Vermögensverwaltung).
Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter hat den ÖIAV-LVS
im ÖIAV-Verwaltungsrat zu vertreten. Dem Vorsitzenden oder einem
seiner Stellvertreter kommt somit automatisch die Funktion des ersten
der vom ÖIAV-LVS zu delegierenden Verwaltungsräte zu.
12.2) Dem Vorsitzenden oder in seiner Vertretung einem der Vorsitzenden-Stellvertreter,
obliegt weiters die rechtsverbindliche Zeichnung für den ÖIAV-LVS
gemeinsam mit dem Geschäftsführer oder einem weiteren Mitglied
der Vereinsleitung. Schriftstücke, aus denen keine anderen als laufende
oder vom Vorstand beschlossene oder genehmigte Verpflichtungen dem ÖIAV-LVS
erwachsen, kann er allein unterfertigen oder die Einzelfertigung einem
Mitglied der Vereinsleitung oder dem Vereinssekretär zur Zeichnung
Im Auftrag" übertragen.
§ 13) Der Vorstand [ ]
13.1) Der Vorstand ist zuständig für:
(1) die Erlassung einer Geschäftsordnung (GO), (2) Vorschläge
für die Aufnahme oder Ausschließung von Mitgliedern nach Maßgabe
dieser Satzungen und der ÖIAV-Satzungen,
(3) die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge im Benehmen
mit dem ÖIAV-Verwaltungsrat,
(4) die Festlegung des Veranstaltungsprogrammes des ÖIAV-LVS und
dessen Durchführung,
(5) die Erstattung von Vorschlägen für die Wahl der Organe des
ÖIAV-LVS an die Hauptversammlung,
(6) die Wahl der Vertreter (Verwaltungsräte) in den ÖIAV-Verwaltungsrat
und alifälliger sonstiger Delegationen,
(7) die Vorlage des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Jahresvoranschlages
an die Hauptversammlung,
(8) alle Antragstellungen an die Hauptversammlung, insbesondere für
die Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Verleihung von Auszeichnungen,
(9) die Genehmigung von Anschaffungen, die wohl im Rahmen des genehmigten
Voranschlages liegen, aber im Einzelfall einen Wert von 10% aller Mitgliedsbeiträge
übersteigen sowie grundsätzlich für die Genehmigung aller
allfälligen Darlehen, Stiftungen, Unterstützungen, Sonderausgaben,
o.ä.,
(10) alle wichtigen Beschlüsse für die Durchführung von
Aufträgen der Hauptversammlung, (11) formale Satzungsänderungen,
die durch behördliche Vorschreibungen oder Änderungen der ÖIAV-Satzungen
erforderlich werden,
(12) die Festlegung von Richtlinien für die Delegierten des ÖIAV-LVS
in den ÖIAV-Verwaltungsrat, Fachbeiräte und andere Gremien sowie
Entgegennahme deren laufender Berichte,
(13) Beauftragung eines Vorstandsmitgliedes mit dem Amt eines während
der Funktionsdauer ausscheidenden Mitgliedes der Vereinsleitung bis zur
nächsten Hauptversammlung, die die Ersatzwahl durchzuführen
hat sowie Kooptierung eines anderen ordentlichen Vereinsmitgliedes in
den Vorstand,
(14) Bestellung eines Vereinssekretärs und allfälliger Bediensteter,
(15) Antragstellung für die Auflösung des ÖIAVLVS in der
Hauptversammlung, 13.2) Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern der Vereinsleitung,
den Fachgruppen-Obmännern, mindestens fünf Beisitzern und gegebenenfalls
je einem Delegierten eines Mitgliedervereines.
13.3) Der Vorstand wird für eine Funktionsdauer von drei Jahren in
der Hauptversammlung gewählt. Eine Wiederwahl für die darauffolgende
Funktionsdauer in dieselbe Funktion im Vorstand ist, soweit nicht anders
bestimmt (§ 11.3), zulässig.
13.4) Die Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf, mindestens aber
einmal innerhalb von vier Monaten, vom Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung
einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
ein Drittel der Vereinsleitung und mindestens ein Drittel des gesamten
Vorstandes anwesend sind.
§ 14) Die Hauptversammlung [ ]
14.1) Die Hauptversammlung ist zuständig für:
(1) die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes über das abgelaufene
Geschäftsjahr, (2) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresvoranschlages
sowie die Entlastung des Vorstandes und der Vereinsleitung, insbesonders
des Vermögensverwalters,
(3) grundlegende Satzungsänderungen und Auflösung des ÖIAV-LVS,
(4) die Wahl des Vorsitzenden, der Vereinsleitung und des Vorstandes,
(5) die Wahl der Rechnungsprüfer,
(6) die Beschlußfassung über alle Anträge, die vom Vorstand
oder von Mitgliedern über den Vorstand vorgebracht werden, insbesondere
auch über Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern oder
zur Verleihung von sonstigen Auszeichnungen.
14.2) Die ordentliche Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich,
und zwar bis späte
stens 30. Juni statt. Sie ist vom Vorsitzenden oder einem der beiden Vorsitzenden-Stellvertreter
zumindest 14 Tage vorher unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich
einzuberufen. Jede weitere Hauptversammlung wird als außerordentliche
bezeichnet. Eine solche muß über Antrag des Vorstandes oder
von mindestens einem Zehntel der Mitglieder binnen vier Wochen mit
der von den Initiatoren beantragten Tagesordnung einberufen werden. Kommt
der Vorsitzende oder einer der Vorsitzenden-Stellvertreter dieser Verpflichtung
nicht zeitgerecht nach, so hat ein anderes Mitglied der Vereinsleitung,
in weiterer Folge ein Vorstandsmitglied die außerordentliche Hauptversammlung
einzuberufen.
14.3) Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
14.4) Uber Anträge jeder Art, die vorher nicht im Vorstand behandelt
wurden, wird in der ordentlichen Hauptversammlung nur beraten, aber nicht
beschlossen.
§ 15) Fachgruppen [ ]
15.1) Zur Förderung des Erfahrungsaustausches, der Forschung und
Gemeinschaftsarbeit auf einem engeren Fachgebiet können Fachgruppen
gebildet werden. Die Fachgruppenorganisation ist mit der des ÖIAV
zu koordinieren. 15.2) Jede Fachgruppe muß einen Obmann und einen
Obmann-Stellvertreter haben, die von den Fachgruppenmitgliedern in Fachgruppenversammlungen
oder in der Hauptversammlung gewählt werden.
§ 16) Ausschüsse [ ]
16.1) Für die Beratung bestimmter Einzelaufgaben können vom
Vorstand Ausschüsse gebildet werden.
16.2) Jeder Ausschuß besteht mindestens aus einem Obmann, einem
Obmann-Stellvertreter und einem Schriftführer. Diese Funktionäre
müssen Vereinsmitglieder sein. Die übrigen Angehörigen
des Ausschusses können auch Nichtmitglieder sein.
§ 17) Schiedsgerichte [ ]
17.1) Alle aus dem Vereinsverhältnis zwischen Mitgliedern oder zwischen
Mitgliedern einerseits und dem ÖIAV-LVS oder seinen leitenden Organen
andererseits entspringenden Streitigkeiten, die nicht unmittelbar auf
der Grundlage der Satzungsbestimmungen ausgetragen werden können
und nicht bei einem Schiedsgericht des ÖIAV in Behandlung stehen,
sind durch ein Schiedsgericht des ÖIAV-LVS zu schlichten. Dieses
ist beim Vorstand des ÖIAV-LVS unter
Darlegung der Streitgegenstände schriftlich anzuf ordern.
17.2) In einem solchen Falle hat der das Schiedsgericht Anrufende - der
ÖIAV-LVS durch den Vorsitzenden - dem Gegner binnen 14 Tagen einen
Schiedsrichter aus dem Stande der ordentlichen oder persönlich fördernden
Vereinsmitglieder schriftlich bekanntzugeben. Wenn der Gegner nicht binnen
14 Tagen einen zweiten Schiedsrichter namhaft macht, so ist die Vereinsleitung
berechtigt, den zweiten Schiedsrichter aus dem Stande der ordentlichen
Vereinsmitglieder zu bestellen.
17.3) Die beiden Schiedsrichter haben binnen 8 Tagen nach ihrer Bestellung
gemeinsam einen Obmann aus dem Stande der ordentlichen Vereinsmitglieder
zu wählen. Sollte dabei eine Einigung nicht zustande kommen, so entscheidet
zwischen den beiden von den Schiedsrichtern zum Obmann Vorgeschlagenen
das Los.
17.4) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes, das an ein bestimmtes Verfahren
nicht gebunden ist, muß binnen 6 Monaten, vom Tage der Anrufung
an, gefällt werden und wird mit dem Tage der Zustellung rechtskräftig.
Eine Berufung oder weitere Klageführung ist nicht zulässig.
§ 18) Die Rechnungsprüfer [ ]
18.1) Die Rechnungsprüfer haben die Pflicht, die Jahresrechnung
zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand
und der Hauptversammlung unter allfälliger Antragstellung auf Entlastung
der Vereinsleitung und des Vermögensverwalters zu berichten.
18.2) Die Hauptversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer, die keinem
leitenden Vereinsorgan angehören dürfen. Jedes Jahr scheidet
- dem Dienstalter nach - abwechselnd ein Rechnungsprüfer aus.
Wahlen, Beschlüsse, Geschäftsordnung
§ 19) Wahlen und Beschlüsse [ ]
19.1) Eine Wahl gilt, soweit in diesen Satzungen nicht anderes bestimmt
ist, als erfolgt, wenn für einen Wahlwerber mehr als die Hälfte
der gültigen Stimmen abgegeben worden sind. Wenn diese Bedingung
nicht erfüllt ist, findet eine Stichwahl statt. Die Mitglieder der
Vereinsleitung müssen in gesonderten Wahlgängen gewählt
werden.
19.2) Beschlüsse werden, soweit in diesen Satzungen nicht anderes
bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen gefaßt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Der Vorsitzende
stimmt mit.
19.3) Eine Abänderung der Satzungen, ausgenommen eine Anderung laut
§ 13.1 (11), kann
nur mit 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen in einer Hauptversammlung
beschlossen werden, wenn der genau abgefaßte Antrag im Vorstand
vorher eingebracht und in der Einladung zur darüber beschließenden
Hauptversammlung im Wortlaut bekanntgegeben worden ist.
19.4) Satzungsänderungen, die auch eine Anderung der Satzungen des
ÖIAV zur Voraussetzung hätten, dürfen nur mit dessen Zustimmung
vorgenommen werden; gegen andere kann der ÖIAV binnen 3 Monaten nach
ihrer Mitteilung an ihn Einspruch erheben.
§ 20) Geschäftsordnung [ ]
Einzelheiten über die Verwaltung des ÖIAV-LVS können in
einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt
werden.
§ 21) Auflösung des Vereines [ ]
21.1) Der Beschluß zur Auflösung des ÖIAV-LVS bedarf
in der Hauptversammlung der 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen. Den
Antrag hat der Vorstand zu stellen. Auch im Vorstand ist hiezu eine 2/3-Mehrheit
der gültigen Stimmen erforderlich.
21.2) Im übrigen gelten für die Herbeiführung des Beschlusses
zur Auflösung die Bestimmungen über eine Satzungsänderung
laut § 19.3.
21.3) Im Falle der freiwilligen Auflösung des ÖIAV-LVS ist sein
Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten einem den möglichst
gleichen Zweck verfolgenden gemeinnützigen Verein mit Sitz in Salzburg
und mit mindest gleich strengen Aufnahmebedingungen zuzuführen. Ob
ein Verein dieser Forderung entspricht, hat die zum Zwecke der Auflösung
zusammengetretene Hauptversammlung durch Beschluß festzustellen.
21.4) Ist die Vermögensverwendung nach Punkt 21.3) nicht möglich,
so hat die zuletzt im Amt befindliche Vereinsleitung als Vermögenstreuhänder
das Vermögen des ÖIAV-LVS einem innerhalb Jahresfrist sich bildenden
Verein, der den Erfordernissen von Punkt 21.3 entspricht, zuzuführen;
wird ein solcher Verein nicht gebildet, ist mit dem Vereinsvermögen
eine gemeinnützige Stiftung im Sinne des Vereinszweckes oder zugunsten
unterstützungswürdiger, ehemaliger Vereinsmitglieder sowie deren
Witwen und Waisen zu bilden.
21.5) Die Beschlüsse der Hauptversammlung betreffend die Vermögensverwendung
bei Vereinsauflösung bedürfen der Zustimmung des örtlich
zuständigen Finanzamtes.
Genehmigt in der Hauptversammlung am 29. Juni 1987.
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